Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Zahlungsbedingungen

Das gemäß Auftrag vereinbarte Honorar wird in 2 Teilbeträgen fällig. Der erste Teilbetrag i.H.v. 50 % des Honorars ist innerhalb von 14 Tagen ab Auftragserteilung zu zahlen. Der zweite Teilbetrag i.H.v. weiteren 50% ist bis zwei Tage nach der Hochzeit/Leistungsdatum zu zahlen. Erfolgt die Hochzeitsbegleitung / Begleitung an mehreren Terminen (z.B. Standesamt und Feier), so ist der zweite Teilbetrag zwei Tage nach dem ersten Leistungsdatum/Hochzeitstag zu zahlen. Über beide Teilbeträge wird eine gesonderte Rechnung gestellt. Zahlt der Auftraggeber zum vereinbarten Termin nicht, oder nicht vollständig, so tritt auch ohne Mahnung Verzug mit den gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Insbesondere sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

Der Auftraggeber ist abweichend von § 641 BGB vorleistungspflichtig.

II. Annahmefrist, Verspätete Vertragsannahme

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Die Annahme des Vertrages hat innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Angebots beim Auftraggeber zu erfolgen. Für die fristgerechte Annahme ist wiederum der Zugang der Annahmeerklärung beim Auftragnehmer maßgeblich. Eine in diesem Sinne verspätete Annahme gilt als neuer Antrag des Auftraggebers. Dieser Antrag kann vom Auftragnehmer nach freien Stücken angenommen oder abgelehnt werden. Soweit nichts anderes in mindestens Textform vereinbart wurde, hat die Annahme innerhalb von 10 Arbeitstagen (=Mo-Fr) zu erfolgen. Die Annahme ist dem Auftraggeber in gleicher Frist mitzuteilen. Die Annahmeerklärung und deren Zugang sind allerdings keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses, sondern dienen allein der Information des Auftraggebers.

III. Rücktrittsrecht für Auftragnehmer bei verspäteter Anzahlung

a) Sollte der erste Teilbetrag innerhalb der vereinbarten Frist nicht an den Auftragnehmer gezahlt werden, tritt ohne weitere Mahnung Verzug mit den gesetzlichen Verzugsfolgen ein. Insbesondere ist der Betrag gem. § 288 BGB zu verzinsen.

b) Dem Auftragnehmer steht außerdem bei Nichtzahlung der ersten Teilzahlung zum vereinbarten Termin ein sofortiges einseitiges Rücktrittsrecht zu. Einer Fristsetzung bedarf es zur wirksamen Ausübung des Rücktrittsrechts nicht. Die Ausübung dieses Rücktrittsrechts berechtigt den Auftraggeber nicht zum Schadens- oder Aufwendungsersatz.

IV. Nutzungsrecht

a) Dem Auftraggeber wird für die Nutzung des gemäß vorstehender Vereinbarung übergebenen Bildmaterials ein einfaches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Bilddaten für die Erstellung von Druckerzeugnissen jeglicher Art zu nutzen, digital zu vervielfältigen und für nicht kommerzielle Zwecke zu veröffentlichen. Die vereinbarte Nutzung beinhaltet auch die Weitergabe an Dritte, wie Hochzeitsgäste zum Zwecke derer privaten Nutzung in v.g. Sinne. Das vereinbarte Nutzungsrecht umfasst allerdings ausdrücklich nicht die Weitergabe und Übertragung von Rechten zur gewerblichen Nutzung, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich. Die Weitergabe an Dritte, wie z.B. andere Hochzeitsdienstleister zu deren kommerzieller Nutzung ist ausdrücklich keine vertragsgemäße Nutzung und nicht erlaubt. Dies gilt auch, wenn das Bildmaterial von den Auftraggebern oder Dritten verändert bzw. verarbeitet wurde.

b) Die Übertragung des v.g. Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung des Fotografenhonorars.

c) Soweit die Fotos vom Auftraggeber in sozialen Netzwerken genutzt werden, ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen oder zu verlinken.

V. Beschaffenheit und Lieferfristen

a) Für den Normalfall, dass die Reportage in dem vereinbarten zeitlichen Umfang durchgeführt wurde und durchgängig ohne Behinderung fotografiert werden konnte, verspricht der Auftragnehmer bei Hochzeitsreportage bis zu 8 Stunden je Termin die Übergabe von mindestens 40 Fotos je Stunde als JPEG-Datei. Bei Reportagen von mehr als 8 Stunden verspricht der Auftragnehmer die Übergabe von mindestens 30 Fotos je Stunde als JPEG-Datei. Die Auswahl der an den Auftraggeber zu übergebenden JPEG-Dateien obliegt allein dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer achtet darauf, dass durch die getroffene Auswahl der Hochzeitstag durchgängig, mit Ausnahme der reinen Essenszeiten, abgebildet wird. Zur Abgabe bestimmter Einzelmotive ist er jedoch nicht verpflichtet. Die Originale im RAW-Format (digitales Negativ) werden nicht übergeben und verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich nicht zur Archivierung der RAW-Daten oder der JPEG-Daten verpflichtet. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf mindestens der Textform und der Zahlung eines Zusatzhonorars.

b) Das zu übergebende Fotomaterial wird vom Auftragnehmer nach seinem fachlichen Ermessen bearbeitet („Editing“). Hierbei steht ihm im Rahmen der anerkannten fachlichen Regeln ein künstlerischer Freiraum zu. Eine Retusche, wie insbesondere Verformung von Körperteilen, Entfernung von Gegenständen, Hautverbesserung etc. wird hingegen nur nach zusätzlicher Beauftragung und gegen ein zusätzliches Honorar durchgeführt. 

c) Geringe Farbabweichungen sowie Unterschiede in der Darstellung von Kontrast und Helligkeit bei Printprodukten sind produktionsbedingt normal und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Übergabe der Fotos in digitaler Form als auch als fertiges Printprodukt, wie Alben, Wandbilder, Dankeskarten, Ausbelichtungen etc.

d) Die Fotos als Jpg-Datei werden innerhalb von acht Wochen nach dem letzten vereinbarten Leistungsdatum/Hochzeitstag an den Auftraggeber in geeigneter Form übergeben.

VI. Fixgeschäft, geänderter Leistungsort

a) Die fotografische Hochzeitsbegleitung durch den Auftragnehmer ist ein absolutes Fixgeschäft. Die Leistung kann nur am vereinbarten Leistungsdatum/Hochzeitstag erbracht werden. Kann die fotografische Leistung deshalb nicht erbracht werden, weil die Hochzeit, egal aus welchen Gründen, an diesem Tag nicht stattfindet, so sind dies Umstände im Sinne des § 326 Abs. 2 BGB für die der Auftraggeber allein oder weit überwiegend verantwortlich ist. In diesem Sinne übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich auch das Risiko für den coronabedingten Ausfall der Hochzeit. Hiervon ausgenommen ist jedoch der Ausfall der Hochzeit aufgrund eines Todesfalls naher Angehöriger ersten Grades sowie schwerer Krankheit oder Tod der Braut und/oder des Bräutigams. Soweit der Auftraggeber nach v.g. Vereinbarung für die Unmöglichkeit verantwortlich ist, richtete sich die Höhe des in diesem Fall zu zahlenden Ausfallhonorars nach den gesetzlichen Regelungen, § 326 BGB. Auf Grundlage des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB wird vermutet, dass dem Auftragnehmer nach Abzug der ersparten Aufwendungen ein Ausfallhonorar i.H.v. 80 vom Hundert des vertraglich vereinbarten Honorars zusteht. Der Nachweis eines höheren bzw. niedrigeren Ausfallhonorars bleibt möglich.

b)An- und Abreisen des Auftragnehmers erfolgt jeweils von Landau in der Pfalz aus. Die Anfahrt im Umkreis von 20 km von Landau in der Pfalz ist, soweit vertraglich nicht anders vereinbart, kostenfrei. Übersteigt die An- und Abreise den zuvor vereinbarten Umfang werden über vorstehende Differenz hinaus folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 1,00 EUR. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung in Rechnung gestellt.

c) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den vorgegebenen Locations, wie insbesondere Kirche, Standesamt, Feierlocation, Paarshootlocation, zu den vorgegebenen Zeiten, wie insbesondere während der Trauung, fotografiert werden darf. Ist das Fotografieren wegen eines Verbotes des jeweils Berechtigten in v. g. Sinne komplett nicht möglich, sind dies Umstände, die im Sinne des § 326 BGB allein vom Auftraggeber zu vertreten sind. Es gilt die Vereinbarung unter Ziff. VI a) entsprechend. 

VII. Freie Kündigung durch Auftraggeber – Ausfallhonorar

a) Wird der Auftrag durch den Auftraggeber vor der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gekündigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird abweichend von § 648 S. 3 BGB vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 80 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung (Honorar gem. Auftrag) zustehen. Dies ist interessengerecht, weil im Unterschied zu anderen Werkleistungen der preisbildende Faktor bei fotografischen Leistungen im Wesentlichen die Arbeitsleistung des Fotografen und nicht der Anteil der Stoffkosten ist. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungseinsparungen bleibt den Parteien möglich.

b) Erfolgt die Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits Teilleistungen erbracht wurden, so sind die erbrachten Leistungen nach Ist-Stand voll zu vergüten. Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen gilt Ziff. VII. a) entsprechend.

VIII. Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung

Die fotografische Begleitung am Hochzeitstag kann nur durch den Auftragnehmer erfolgen. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Auftragnehmer keine Organisation vorhält, die im Fall der persönlichen Verhinderung einen Ersatzfotografen garantiert. Zu einer entsprechenden Organisation ist der Auftragnehmer auch nicht verpflichtet. Nichts desto trotz wird sich der Auftragnehmer entsprechend seiner konkreten Möglichkeiten bei einer persönlichen Verhinderung bemühen einen Ersatzfotografen zu stellen bzw. vorzuschlagen. Hierauf hat der Auftraggeber jedoch keinen Anspruch.

Ist die persönliche Leistungserbringung nicht möglich, so tritt Unmöglichkeit mit den gesetzlichen Folgen ein.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die vorgeschlagenen Ersatzfotografen nicht für den Auftragnehmer tätig werden. Die Auswahl und Beauftragung eines Ersatzfotografen erfolgt allein durch den Auftraggeber. Zu einer Beauftragung einer der vorgeschlagenen Fotografen ist der Auftraggeber nicht verpflichtet.

IX. Haftung des Auftragnehmers

a) Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

b) Der Auftragnehmer haftet nicht für seine Subunternehmer. Die Ansprüche des Auftragnehmers gegen die Subunternehmer werden allerdings an den Auftraggeber abgetreten.

X. Datenschutzerklärung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer übergebene Datenschutzerklärung rechtzeitig vor dem Beginn der Fotoaufnahmen an seine Hochzeitsgäste und Hochzeitsdienstleister weiterzugeben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Forderungen Dritter frei, die daraus resultieren, dass die Datenschutzerklärung nicht wie vereinbart weitergegeben wurde.

XI. Urheberrecht des Fotografen

Urheber- und Leistungsschutzrechte gem. §§ 1, 2 Abs. 2ff UrhG, sowie § 72 UrhG stehen allein dem Auftragnehmer zu. Dem Auftraggeber wird allerdings ein gem. Ziff. V. näher beschriebenes Nutzungsrecht eingeräumt. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass hiernach dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zwar ein Recht zur nichtkommerziellen Veröffentlichung eingeräumt wird, der Auftragnehmer allerdings nicht auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG z.B. durch Namensnennung, Verlinkung etc. verzichtet. Der Auftragnehmer hat außerdem gem. § 14 UrhG ein Recht darauf, dass sein Werk nicht beeinträchtigt oder entstellt wird. In diesem Sinne ist insbesondere die Bildbearbeitung durch den Auftraggeber nicht gestattet. Eine unzulässige Bearbeitung stellt insbesondere die Hinzufügung von Filtern, die SW-Umwandlung o.ä. dar.

XII. Salvatorische Klausel

a) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

b) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.

c) Mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages und seiner Anlagen werden nicht getroffen, es sei denn solche Vereinbarungen sind nach vorliegendem Vertrag vorgesehen. Jede Änderung oder Ergänzung des Vertrages bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Vereinbarung in mindestens Textform, es sei denn, im vorliegenden Vertrag ist dies anders geregelt. Die Verlängerung der Reportagezeit kann in Abweichung hiervon formlos erfolgen.