Stand 10/21
I. Leistungsumfang, Zahlungsbedingungen
Leistungsumfang und Preis ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Die Vergütung ist innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung fällig. Zahlt der Auftraggeber zu v.g. Termin nicht oder nicht vollständig, so tritt auch ohne Mahnung Verzug mit den gesetzlichen Verzugsfolgen gem. §§ 286 ff BGB ein. Einer Mahnung bedarf es nicht. Insbesondere sind die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen.
Der Auftraggeber ist abweichend von § 614 BGB bzw. § 641 BGB bei Werk- und Dienstleistungen grundsätzlich vorleistungspflichtig. Bei Kaufgegenständen ist er in Abweichung von § 433 BGB vorleistungspflichtig, soweit die Waren speziell für ihn bestellt werden. Alle übrigen Waren sind gem. § 433 BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung zu übergeben. Nutzungsrechte an Fotos sind ebenfalls nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des Nutzungsentgelts einzuräumen.
II. Vertragscharkter
1) Aufnahmetermin
Das Fotografieren (Fotosession) wird als Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB erbracht. Das heißt insbesondere, dass kein konkreter Erfolg, sondern lediglich das vereinbarte Tätigwerden geschuldet ist. Die Grundgebühr ist unabhängig vom Ergebnis zu zahlen und insbesondere dann, wenn hierbei unterdurchschnittlich viele Fotos entstehen oder dem Auftraggeber die Fotoaufnahmen aus welchen Gründen auch immer nicht gefallen.
2) Erwerb von Printdateien
Durch den Erwerb von Printdateien wird dem Auftraggeber ein einfaches und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht an dem übergebenen Bildmaterial eingeräumt. Das einfache Nutzungsrecht beinhaltet das Recht, die Bilddaten für die Erstellung von Druckerzeugnissen jeglicher Art zu nutzen, digital zu vervielfältigen und für nicht kommerzielle Zwecke zu veröffentlichen. Die vereinbarte Nutzung beinhaltet auch die Weitergabe an Dritte zum Zwecke derer privaten Nutzung in v.g. Sinne. Das vereinbarte Nutzungsrecht umfasst allerdings ausdrücklich nicht die Weitergabe und Übertragung von Rechten zur gewerblichen Nutzung, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich. Dies gilt auch, wenn das Bildmaterial von den Auftraggebern oder Dritten verändert bzw. verarbeitet wurde.
Durch den Erwerb einer Slideshow wird ein Nutzungsrecht an der Slideshow, jedoch kein Nutzungsrecht am hierfür verwendeten Bildmaterial eingeräumt. Das Nutzungsrecht an einer Slideshow beinhaltet das Recht, die Slideshow nicht kommerziell zu nutzen, unverändert digital zu vervielfältigen, unverändert zu veröffentlichen und an Dritte zu deren unveränderter nicht kommerzieller Nutzung weiterzugeben.
Die kaufrechtlichen Vorschriften gem. § 433 ff BGB gelten im Übrigen entsprechend, soweit sie insbesondere durch diese AGB nicht wirksam abbedungen wurden.
Soweit die Fotos oder die Slideshow vom Auftraggeber in sozialen Netzwerken genutzt werden, ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen oder zu verlinken.
3.) Erwerb von Produkten
Körperliche Produkte, die entweder nicht für den Auftraggeber individualisiert sind oder dem Auftraggeber bereits vorproduziert angeboten werden, wie insbesondere Prints und matted Prints, unterliegen dem Kaufrecht. Produkte, die nach Vorgaben des Auftraggebers erst für den Auftraggeber anzufertigen sind, wie insbesondere Fotoalben, Wall Art, Grußkarten, sind stets unvertretbare Sachen. Gem. § 650 BGB unterliegen sie grundsätzlich dem Kaufvertragsrecht, jedoch sind die §§ 642, 643, 645, 648 und 649 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Auftraggeber durch den Erwerb von Produkten ein Nutzungsrecht nur soweit eingeräumt wurde, als es zur vertragsgemäßen Nutzung des erworbenen Produkts notwendig ist. Insbesondere das Recht zur Vervielfältigung ist hiervon nicht umfasst.
III. Beschaffenheit
1.) Die Fotodateien werden in der gem. Auftrag erworbenen Auflösung als JPEG-Datei übergeben. Die Verpflichtung zur Übergabe ist durch die Bereitstellung einer Downloadmöglichkeit für die Dauer von 30 Tagen erfüllt. Die Originale im RAW-Format (digitales Negativ) werden nicht übergeben und verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist ausdrücklich nicht zur Archivierung der RAW-Daten oder der JPEG-Daten verpflichtet. Dies gilt sowohl für die erworbenen Fotodateien als auch für die nicht erworbenen Fotodateien. Eine anderweitige Vereinbarung bedarf mindestens Textform und der Zahlung eines Zusatzhonorars.
2) Die Printdatei wird in dem Bearbeitungszustand (insbesondere Farbgebung, Retusche, Beschnitt) erworben, in dem sie bei Erwerb gezeigt wurde. Diese Beschaffenheit gilt als vereinbart im Sinne des § 434 BGB. Eine darüberhinausgehende Bearbeitung kann auf Stundenhonorarbasis beauftragt werden, wobei auch hier lediglich die Bearbeitung nach professionellen Standards, jedoch kein bestimmtes Ergebnis, kein bestimmter Erfolg versprochen wird. Dem Auftragnehmer steht hierbei ein künstlerischer Freiraum zu.
3) Geringe Farbabweichungen sowie Unterschiede in der Darstellung von Kontrast und Helligkeit bei Printprodukten sind produktionsbedingt normal und stellen keinen Mangel dar. Dies gilt sowohl im Bezug auf die Übergabe der Fotos in digitaler Form als auch als fertiges Printprodukt, wie Alben, Wandbilder, Dankeskarten, Prints etc.
IV. Terminverschiebung
Der Auftragnehmer führt seine Aufnahmetermine ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung durch. Das Aufnahmehonorar ist deshalb ohne Anrechnung auf einen Ersatztermin vollständig zu bezahlen, wenn der Termin nicht mindestens 36 Stunden vorher vom Auftraggeber abgesagt bzw. einvernehmlich verschoben wird.
Der Auftraggeber kann optional einen Termin in einer bestimmten Zeitspanne (z.B. zwei Wochen um den voraussichtlichen Geburtstermin) an einem bestimmten Tag fest reservieren. Hierfür ist eine gesonderte Terminreservierungsgebühr zu zahlen. Die Terminreservierungsgebühr ist auch zu zahlen, wenn im reservierten Zeitraum aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kein Aufnahmetermin stattfindet. Soweit eine Zeitspanne vereinbart wurde, ist der konkrete Aufnahmetermin mit einer Vorlaufzeit von mindestens 5 Werktagen abzurufen.
V. Freie Kündigung Werkleistungen durch Auftraggeber – Ausfallhonorar
1) Soweit Werkvertragsrecht anwendbar ist, steht dem Auftraggeber gesetzlich ein freies Kündigungsrecht zu. Wird der Auftrag durch den Auftraggeber vor der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gekündigt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird abweichend von § 648 S. 3 BGB vermutet, dass danach dem Auftragnehmer 50 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Dies ist interessengerecht, weil im Unterschied zu anderen Werkleistungen der preisbildende Faktor bei fotografischen Leistungen im Wesentlichen die Arbeitsleistung des Fotografen und nicht der Anteil der Stoffkosten ist. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungseinsparungen bleibt den Parteien möglich.
2.) Erfolgt die Kündigung zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits abgrenzbare Teilleistungen erbracht wurden, so sind die erbrachten Leistungen nach Ist-Stand voll zu vergüten. Für die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht erbrachten Leistungen gilt Ziff. V. 1.) entsprechend.
3.) Eine Leistung oder abgrenzbare Teilleistung ist insbesondere dann schon „voll erbracht“ im Sinne vorstehenden Absatzes, wenn das Produkt vom Auftragnehmer bei dessen Lieferant bereits bestellt wurde.
VI. Keine Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die vereinbarten Leistungen persönlich zu erbringen.
Der Anspruch auf die Dienstleistung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragbar.
Insbesondere im Hinblick auf eine entgeltliche Terminreservierung ist dem Auftraggeber bewusst, dass der Auftragnehmer keine Organisation vorhält, die im Fall der persönlichen Verhinderung einen Ersatzfotografen garantiert. Zu einer entsprechenden Organisation ist der Auftragnehmer auch nicht verpflichtet. Nichts desto trotz wird sich der Auftragnehmer entsprechend seiner konkreten Möglichkeiten bei einer persönlichen Verhinderung bemühen einen Ersatzfotografen zu stellen bzw. vorzuschlagen. Hierauf hat der Auftraggeber jedoch keinen Anspruch. Eine persönliche Verhinderung ist insbesondere Krankheit, jedoch nicht eine Überbuchung.
Ist die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. im vereinbarten Zeitraum nicht möglich, so tritt Unmöglichkeit mit den gesetzlichen Folgen ein. Eine vereinbarte Terminreservierungsgebühr ist zurückzuerstatten, wenn wegen Verhinderung des Auftragnehmers im reservierten Zeitraum bzw. zum reservierten Termin keine Fotoaufnahmen stattfinden können. In allen anderen Fällen der Unmöglichkeit ist eine vereinbarte Terminreservierungsgebühr nicht zurückzuerstatten.
VII. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
VIII. Datenschutzerklärung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer übergebene Datenschutzerklärung rechtzeitig vor dem Beginn der Fotoaufnahmen an andere Personen, die fotografiert werden sollen, weiterzugeben. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Forderungen Dritter frei, die daraus resultieren, dass die Datenschutzerklärung nicht wie vereinbart weitergegeben wurde.
IX. Urheberrecht des Fotografen
Urheber- und Leistungsschutzrechte gem. §§ 1, 2 Abs. 2ff UrhG, sowie § 72 UrhG stehen allein dem Auftragnehmer zu. Dem Auftraggeber wird allerdings ein gem. Ziff. II 2.) näher beschriebenes Nutzungsrecht eingeräumt. Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass hiernach dem Auftraggeber vom Auftragnehmer zwar ein Recht zur nichtkommerziellen Veröffentlichung eingeräumt wird, der Auftragnehmer allerdings nicht auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gem. § 13 UrhG z.B. durch Namensnennung, Verlinkung etc. verzichtet. Der Auftragnehmer hat außerdem gem. § 14 UrhG ein Recht darauf, dass sein Werk nicht beeinträchtigt oder entstellt wird. In diesem Sinne ist insbesondere die Bildbearbeitung durch den Auftraggeber nicht gestattet. Eine unzulässige Bearbeitung stellt insbesondere die Hinzufügung von Filtern, die SW-Umwandlung o.ä. dar.
X. Salvatorische Klausel
1.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
2.) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
3.) Von diesen AGB kann nur durch Vereinbarung mindestens in Textform abgewichen werden. Für Nebenabreden wird ebenfalls mindestens Textform vereinbart.